Selbstverständnis

Das Diakonat Bethesda engagiert sich im Gesundheits- und Sozialwesen mit einem Akut- und Rehabilitationsspital in Basel sowie mehreren Pflegezentren und Wohneinrichtungen für Menschen im Alter in der deutschsprachigen Schweiz.

Jeden Tag für Menschen da – kompetent, achtsam, lebensnah

kompetent

Bethesda erbringt qualitativ hochstehende Leistungen für Menschen: Als Heilstätte und Ort zum Wohnen, in heilender, betreuender und unterstützender Pflege und durch medizinische, therapeutische und seelsorgliche Begleitung.

achtsam

Menschen erhalten bei Bethesda Zuwendung, Mitgefühl und Begleitung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bethesda begegnen Menschen freundlich, klar und zuverlässig, ungeachtet von deren Herkunft, Religion, Geschlecht und Lebenskonzept. Ihr Umgang mit ihnen und untereinander ist offen, vertrauensvoll und verantwortungsbewusst.

lebensnah

Bethesda ist nahe an den Menschen und begleitet sie in ihrem Lebensbogen.

Die Stiftung Diakonat Bethesda bündelt als rechtliche Organisation die Kernaktivitäten des Gesamtwerks des Diakonats Bethesda.

Unsere Haltung

Medientext Schwangerschaftsabbruch: Haltung Bethesda
Version idea & Mitarbeiter

Stellungnahme zum Schwangerschaftsabbruch: Bethesda bleibt sich treu

Traditionsgemäss („fürs Leben gut“) setzt sich Bethesda mit allen Mitteln dafür ein, dass Menschen einen Weg ins und durchs Leben finden. Auch bei einem gewünschten Schwangerschaftsabbruch setzen psychologisch-seelsorgerliche Fachkräfte alles daran, das Leben von Mutter und Kind zu erhalten. Finanziert durch die Stiftung, stellt Bethesda zusätzliche Personalressourcen für seine diesbezüglichen therapeutisch-seelsorgerlichen Bemühungen frei.

Nach intensiver und erneuter Diskussion hat das Diakonat Bethesda klar entschieden, seiner alten und bewährten Haltung treu zu bleiben und in der Bethesda Frauenklinik weder Abtreibungen durchzuführen noch Rezepte zu verschreiben, die einen Schwangerschaftsabbruch bewirken. Wir sind der Überzeugung, dass Leben mit der Zeugung beginnt und mit dem Tod endet.

Deshalb spielt es unserer Überzeugung nach keine Rolle, ob ein Schwangerschaftsunterbruch vor oder nach der 12. Woche vorgenommen werden sollte. Der Mensch hat nicht selber über Leben und Tod zu entscheiden, auch nicht über das eigenständige Leben eines Ungeborenen. Der Ausweg aus dem Leben durch einen Schwangerschaftsabbruch zuzulassen, wäre zudem eine irritierende Inkonsequenz angesichts unseres Engagements mit Kinderwunschklinik, Babyklappe und der Möglichkeit der vertraulichen Geburt.

Stellt ein interdisziplinäres Fachgremium allerdings die akute Lebensgefährdung einer werdenden Mutter fest und wird dadurch ein Abbruch der Schwangerschaft in einer anderen Klinik unausweichlich, stellt Bethesda auch in diesem Fall eine therapeutische und seelsorgerliche Begleitung dieser Person in die Drittklinik und eine Betreuung in die Zeit nach dem Schwangerschaftsabbruch sicher. Die Einbindung dieses Personals in das zuständige Fachgremium wird durch eine klare Absprache mit Spitaldirektion und dem Chefarzt der Frauenklinik gewährleistet.

Basel im März 2016

Stiftung Diakonat Bethesda Bethesda Spital AG

  • Heinz Fankhauser, Präsident
  • Jürg Matter, Direktor
  • Georges Gebert, VR-Präsident
  • Thomas Rudin, Direktor


Für weitere Auskünfte:
• Jürg Matter, Direktor Stiftung Diakonat Bethesda, Tel. 061 315 21 32
• Thomas Rudin, Direktor Bethesda Spital AG, Tel 061 315 21 34

Medienmitteilung zum Thema Schwangerschaftsabbruch

Empfehlung der Ethikkommission am Bethesda

Gegenwärtige Situation
In den der EBE angeschlossenen Spitälern und Pflegeheimen werden zwar von Patienten und Bewohnern in entsprechenden Umständen Sterbewunsche geäussert, institutionell unterstützte Suizidbeihilfe durch Organisationen wie Exit u.a. wird jedoch in der Regel nicht gefordert. Die EBE sieht es daher nicht als dringlich an, eine detaillierte Leitlinie zum Umgang mit dem Thema der Suizidbeihilfe fur die der EBE angeschlossenen lnstitutionen zu erstellen.

Zu erwartende Tendenzen
Es muss davon ausgegangen werden, dass das Thema der institutionell unterstützten Suizidbei­hilfe durch entsprechende Organisationen wie Exit u.a. mittelfristig im medizinischen und pflege­rischen Alltag häufiger auftreten wird. Diese Entwicklung sehen wir u.a. bedingt durch:

  • die Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechtes, welches dem Patientenwillen ei­nen hohen Stellenwert einraumt; sie ist ein Hinweis auf die Veränderung der Wertehal tung hin zur Autonomie
  • die öffentliche Diskussion über ,Kostenexplosion' im Gesundheitswesen
  • die Zunahme und das Wachstum der Vereine, welche Suizidbeihilfe anbieten, und ihrer Öffentlichkeitsarbeit.

Empfehlungen der EBE
Die EBE erstellt aufgrund der zu erwartenden Tendenzen im Bereich Suizidbeihilfe eine Empfeh­lung zu Handen der Spitaldirektionen, Stiftungsräte und Leitungsgremien: Die EBE empfiehlt den ihr angeschlossenen lnstitutionen, den Umgang mit dem Thema Suizidbeihilfe in zwei Punkten zu klären.

lnsbesondere lnstitutionen, in denen Patienten längere Zeit bzw. voraussichtlich bis zum Le­bensende verbleiben werden, sollten lhre Haltung gegenüber dem Thema Suizidbeihilfe und Suizidbeihilfeorganisationen klären. Folgende Fragen sind dabei wesentlich:

  • Welche Grundhaltung hat die Institution bezüglich Suizidbeihilfe?
  • Wie regelt die Institution den Umgang mit Suizidbeihilfeorganisationen bzw. auch den Zugang ihrer Mitarbeitenden zu Patienten und Bewohnern? N.B.: Exit führt beispielsweise auch PV-Beratungen durch.
  • Ist eine durch entsprechende Organisationen durchgeführte Suizidbeihilfe für Patienten bzw. Bewohner in der Institution möglich?


lnsbesondere lnstitutionen, in denen Patienten längere Zeit bzw. voraussichtlich bis zum Lebensende verbleiben werden, sind von der EBE dazu aufgefordert, ihre Haltung und Regelung bzgl. Suizidbeihilfe in ihren lnformationsunterlagen so zu kommunizieren, dass eintretende Patienten, Patientinnen und Bewohnende diese zur Kenntnis nehmen können.

Die EBE empfiehlt den ihr angeschlossenen lnstitutionen, welche Suizidbeihilfe im eigenen Haus ablehnen, Ausnahmen bzgl. der Durchführung einer Suizidbeihilfe im Härtefall nicht auszuschliessen, um in ausserordentlichen Problemsituationen die Menschlichkeit nicht den moralischen Prinzipien zu opfern. Folgende Fragen sind in diesem Zusammenhang vorab zu klären:

  • Wer ist das für eine solche Entscheidung zur Ausnahme zuständige Gremium?
  • Welche flankierende Massnahmen (Information des Personals etc.) müssen in diesem Fall geplant werden?

Die Mitglieder der EBE stellen sich für die Beratung und Unterstützung der angeschriebenen Spi­taldirektionen, Stiftungsräte und Leitungsgremien in der Behandlung dieser Empfehlung zur Ver­fügung.

Basel, 28.8.2013

Dr. med. Michael Gengenbacher, Präsident
Bruno Suter, Vizepräsident
Pfr. Dr. theol. Luzius Müller, Koordinator

Anhang:

Kleine Zusammenstellung der wichtigsten Argumente und Gegenargumente aus der De­batte um die Suizidbeihilfe:

Autonomie
Die Selbstbestimmung des Menschen (vorausgesetzt ist dessen Urteilsfähigkeit) auch über sei­nen Tod gilt als höchstes Prinzip, welches unter keinen Umständen aufgehoben warden darf, ansonsten die Würde der Person nicht mehr geachtet wird.

Aber: Das Prinzip der Autonomie/Selbstbestimmung ist ein abstraktes Konzept, das die realen Entscheidungsverhältnisse insbesondere in Leidenssituationen und am Lebensende nicht zutref­fend beschreibt.


(Selbst-)Tötungsverbot
Das Tötungsverbot, welches in fast alien kulturellen und religösen Traditionen als fundamentales Prinzip verankert ist, untersagt Tötung und Selbsttötung.

Aber: Das Tötungsverbot wird in verschiedenen Zusammenhängen (z.B. Notwehrsituationen) relativiert.


Heiligkeit des Lebens
Die mit der Heiligkeit des Lebens verbundene Vorstellung des Lebens als ein der Person anver­ trautes Gut, mit welchem verantwortlich umgegangen werden muss, steht dem Suizid entge gen.

Aber: Der Vorstellung über das Leben als ein anvertrautes Gut muss nicht gefolgt werden, da sie religiös begründet wird. Selbstbestimmung auch über das eigene Sterben kann als Teil der Hei­ligkeit des Lebens verstanden werden.


,Dammbruch'
Die Praxis der Suizidbeihilfe kann einen realen gesellschaftlichen Druck auf Patienten und alte Menschen erzeugen, mit dem Ziel durch Suizide die Gesundheitskosten zu senken.

Aber: Dem einzelnen Sterbewilligen darf Sterbehilfe nicht verweigert werden aufgrund latenter Ängste vor einer ,Verrohung der Gesellschaft', die ganz andere Ursachen haben kann.

Die allgemeine und insbesondere institutionelle Akzeptanz gegenüber der Suizidbeihilfe kann dazu führen, dass Patienten und alte Menschen einen gesellschaftlichen Druck zum Suizid zu empfinden meinen ("lch habe kein Recht mehr zu leben").

Aber: Suizidbeihilfeorganisationen verbürgen sich für eine sorgfältige Beratung der Suizidwilligen und Abklärung ihrer Motive.


Palliative Care
Durch eine geeignete palliative Begleitung kann das Leiden einer Person so behandelt werden, dass sie vom Wunsch nach Suizid Abstand nimmt.

Aber: Nur der Betroffene selbst kann entscheiden, ob eine solche Behandlung stattfinden soll.

Ein Suizid verunmöglicht all jene Lebenserfahrungen (und Veränderungen des Zustandes), die eine Weiterführung des Lebens bringen könnte.

Aber: Nur der Betroffene selbst kann entscheiden, ob er diese Erfahrungen machen will.

Medienmitteilung zum Umgang mit assistiertem Suizid in Bethesda-Einrichtungen